Gegen
Rechtsextremismus: HelpLine NRW und Aktiv gegen rechte Gewalt
Zentrale
Anlauf- und Informationsstelle
In
NRW gibt es eine zentrale Anlauf- und Informationsstelle gegen
Rechtsextremismus - die HelpLine NRW. Hier bietet die Landesregierung über
Nordrhein-Westfalen direkt Hilfe gegen rechte Gewalt und vermittelt
individuelle Hilfe und Ansprechpartner vor Ort. Auch Aussteigewillige, die raus
wollen aus der rechtsextremistischen Szene, erhalten wichtige Tipps und direkte
Hilfe.
Die
HelpLine NRW ist für Aussteigewillige und Betroffene unter der
Telefonnummer 0211 837-1001 montags bis freitags von 8:00 Uhr bis
18:00 Uhr erreichbar. Alle Anrufe werden vertraulich behandelt.
Verhaltenstipps
bei rechter Gewalt
Wie
kann ich mich gegen Angriffe aus der rechtsextremistischen Szene schützen? Was
soll ich tun, wenn ich mit rechtsextremistischen Parolen oder Gewalt in Bus
oder Straßenbahn konfrontiert werde? Wie kann ich Gewaltopfern am besten
helfen?
Wenn
Sie im Alltag (z.B. in der Straßenbahn, im Bus oder auf der Straße) mit
rechtsextremistischer Gewalt oder Parolen konfrontiert werden, gilt es schnell
zu handeln, um sich selbst sowie die Opfer zu schützen. Grundsätzlich gilt, so
schnell wie möglich über den Notruf (110) die Polizei zu alarmieren. Da dies
aber nicht immer sofort möglich ist, helfen Verhaltenstipps, diese Situationen
zu "meistern"."Nein" sagen gegen Rechts , Meinung sagen und
engagieren. Jede Stimme gegen Rechtsextremismus hilft, unsere Demokratie zu
stärken und Stellung für eine menschliche und verantwortungsbewusste
Gesellschaft zu beziehen. Zivilcourage und Engagement sind wichtige Bausteine
unseres gesellschaftlichen und politischen Lebens in NRW.
Informationen
für ein mögliches Engagement "gegen Rechts" sowie viele übergreifende
Angebote zum Thema "Rechtsextremismus" und "Diskriminierung"
gibt es im Internet:
Basisinformationen
bietet z.B. der Verfassungsschutz NRW oder die Landeskoordinierungsstelle gegen
Rechtsextremismus.
Einen
guten Überblick über Webangebote finden Sie unter www.andi.nrw.de sowie unter www.nrwgegendiskriminierung.de.
Opfer rechtsextremistischer und rassistischer Gewalt finden Hilfe und Beratung bei den Opferberatungsstellen BACK UP für Westfalen und OBR für das Rheinland.
Informationsmaterial
erhalten Sie auch über Broschürenservice.
Das rechtsextremistische Spektrum setzt sich aus sehr verschiedenen Gruppen und Organisationen zusammen, darunter Parteien, neonazistische Kameradschaften und gewaltbereite Gruppen.
Eine juristische Definition des Begriffes "Rechtsextremismus"
existiert nicht, ebenso wenig eine in der soziologischen oder
politologischen Diskussion allgemein anerkannte. Hinzu kommt, dass der
Rechtsextremismus kein einheitliches, ideologisch geschlossenes Phänomen
ist, sondern eine Vielzahl unterschiedlicher Strömungen, ideologischer
Ausrichtungen und Organisationsformen umfasst.
Gleichwohl
ist es beispielsweise möglich, rechtsextremistische Ideologie
inhaltlich durch Darstellung der wesentlichen Merkmale zu beschreiben:
Codes und Symbole
- Nationalismus Wahrung und Stärkung der eigenen Nation als oberster alles dominierender Grundsatz (übersteigerter, völkisch fundierter Nationalismus, Auffassung eigener Überlegenheit).
- Autoritarismus Überbetonung staatlicher Autorität gegenüber der Gesellschaft mit Idealisierung hierarchischer Strukturen (auch fehlende innerorganisatorische Demokratie).
- Antipluralismus Unterwerfung und Bekämpfung individueller oder gruppenspezifischer Interessen zugunsten der "Volksgemeinschaft", Ablehnung von Interessenverbänden (Identität von Regierung und Volk).
- Ideologie der Ungleichwertigkeit Ausgrenzung/Abwertung nicht zur Eigengruppe gehörender Menschen; biologistisches Weltbild (Rassismus/Ausländerfeindlichkeit, Betonung angeblich "natürlicher Hierarchien" und des Rechts des Stärkeren).
Codes und Symbole
Rechte verwenden Codes und Symbole, um ihre Gesinnung untereinander und in der Öffentlichkeit zur Schau zu stellen. Das machen sie mit bildlichen Darstellungen wie dem Hakenkreuz oder der Doppelsigrune. Dazu zählen aber auch typische Grüße und Parolen, Bilder oder Büsten von Adolf Hitler.
Diese "Kennzeichen" dürfen nicht "verwendet" werden:
Bilder dürfen weder als Tattoo noch als Aufnäher getragen, Sprüche
weder geschrieben noch gerufen werden – sie dürfen weder hör- noch
sichtbar sein. Also dürfen Kennzeichen auch nicht in Internetseiten
eingebunden oder auf einen Anrufbeantworter aufgenommen werden. Und weil
es einfach wäre, z. B. das Hakenkreuz etwas abzuwandeln, darf ein
Rechter auch ein zum Verwechseln ähnliches Kennzeichen wie ein
umgedrehtes Hakenkreuz nicht verwenden.
Verbotene Kennzeichen dürfen in der Öffentlichkeit
ebenfalls nicht weitergegeben werden, also an beliebige Dritte. Dieses
"Verbreiten" meint also nicht nur Flugblatt-Aktionen, sondern auch das
Anschlagen von Plakaten oder das Vorführen von Filmen, CDs und Bildern.
Das heißt: Strafbar ist nicht nur das Schmieren
eines Hakenkreuzes an die Hauswand. Strafbar macht sich auch, wer
Zeitschriften, Aufkleber oder Internetseiten mit solchen Symbolen
herstellt oder dabei hilft. Ebenso ist es zum Beispiel strafbar, Plakate
mit Hakenkreuzen zu liefern, sich liefern zu lassen, zu lagern oder im
Internet öffentlich zugänglich zu machen.
Symbole - strafbar oder erlaubt?
Hakenkreuz (Swastika, Sonnenrad)
Ursprung: vermutlich 3000 v. Chr. und in fast allen
Teilen der Welt als religiöses Symbol des "vollkommenen Lebens". Im
Nationalsozialismus Symbol der NSDAP.
In allen Variationen strafbar
In allen Variationen strafbar
Verändertes Hakenkreuz (Swastika, Sonnenrad)
Ursprung: Als "Lauburu" ("vier Köpfe") ein von den Basken verwendetes Symbol. Wird auch als Variante des Hakenkreuzes verwendet.
Strafbar
Strafbar
Hakenkreuz negativ
Variante des Hakenkreuzes. Verwendung nach dem
Nationalsozialismus: Symbol der verbotenen Aktionsfront Nationaler
Sozialisten/Nationaler Aktivisten (ANS/NA).
Strafbar
Strafbar
Odalrune
Ursprung: ca. 200 – 500 n. Chr., 24. Schriftzeichen
der Germanen. Bedeutung: Besitz, Erbe; heute: Blut und Boden. Im
Nationalsozialismus Symbol der 7. SS-Freiwilligen-Gebirgs-Division
"Prinz Eugen", der Hitlerjugend und des Rasse- und Siedlungshauptamtes,
danach auch Symbol der verbotenen Wiking-Jugend und des verbotenen
Bundes Nationaler Studenten. Ähnelt dem Dienstrang-Abzeichen des
Hauptfeldwebels auf der Bundeswehr-Uniform.
Bei Zivilpersonen auch ohne Hinweis auf verbotene Organisationen strafbar
Bei Zivilpersonen auch ohne Hinweis auf verbotene Organisationen strafbar
Keltenkreuz
Ursprung: Element der frühmittelalterlichen und
mittelalterlichen religiösen Kunst im keltischen Sprachraum. Verwendung
nach dem Nationalsozialismus: Symbol der verbotenen Volkssozialistischen
Bewegung Deutschlands/Partei der Arbeit (VSBD/PdA) und der
"White-Power-Bewegung" in den USA.
Auch ohne Hinweis auf verbotene Organisationen und in jeder farblichen Darstellung strafbar
Auch ohne Hinweis auf verbotene Organisationen und in jeder farblichen Darstellung strafbar
Wolfsangel
Ursprung: 8. Jh., vermutlich Fanggerät für Wölfe.
Verwendung im Nationalsozialismus: Symbol verschiedener militärischer
Einheiten, später Symbol der verbotenen Jungen Front.
Nur in bestehenden Gemeinde- und Vereinswappen erlaubt, sonst strafbar
Nur in bestehenden Gemeinde- und Vereinswappen erlaubt, sonst strafbar
Zivilabzeichen der SA
Symbol der Sturmabteilung der Nationalsozialisten.
Strafbar
Strafbar
Sigrune
Symbol der verbotenen Aktionsfront Nationaler Sozialisten/Nationaler Aktivisten (ANS/NA).
Strafbar
Strafbar
Doppelsigrune
Abzeichen der Waffen-SS. Wird heute auch im Rahmen des Schriftzuges "HASS" auf die Fingerknöchel tätowiert.
Strafbar
Strafbar
Reichskriegsflagge (1871 – 1921)
Kann bei Gefährdung des öffentlichen Friedens
sichergestellt werden (z. B. wenn durch Beschlagnahmung der Flagge eine
kritische Situation entschärft werden kann).
Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz (1935 – 1945) strafbar
Reichskriegsflagge mit Hakenkreuz (1935 – 1945) strafbar
Totenkopf der Waffen-SS
Das Symbol wurde auch schon von der Leibgarde des
deutschen Kaisers Wilhelm II. benutzt. Verwendung im
Nationalsozialismus: Symbol der SS-Totenkopfverbände ("Totenkopf-SS").
Oft kaum zu unterscheiden von einem "normalen" Totenkopf, kann daher
angezeigt werden.
Im Zweifelsfall auch strafbar
Im Zweifelsfall auch strafbar
Gauabzeichen/Gaudreieck
Angelehnt an die Abzeichen an der Uniform der Hitler-Jugend (HJ). Wird heute oft mit Städtenamen/Bundesländern verwendet.
Strafbar
Strafbar
Nationale Liste
Abzeichen einer Untergliederung der verbotenen Freiheitlichen Deutschen Arbeiterpartei (FAP).
Strafbar
Strafbar
Zerschlagenes Hakenkreuz
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.
März 2007 lässt die Verwendung dieses Symbols die Gegnerschaft zum
Nationalsozialismus eindeutig erkennen.
Nicht strafbar
Nicht strafbar
Hakenkreuz in Mülleimer
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.
März 2007 lässt die Verwendung dieses Symbols die Gegnerschaft zum
Nationalsozialismus eindeutig erkennen.
Nicht strafbar
Nicht strafbar
Durchgestrichenes Hakenkreuz
Laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 15.
März 2007 lässt die Verwendung dieses Symbols die Gegnerschaft zum
Nationalsozialismus eindeutig erkennen.
Nicht strafbar
Nicht strafbar
Verbotene Parolen
- "Meine (unsere) Ehre heißt Treue" (Losung der SS, der "Schutzstaffel" der Nazis)
- "Blut und Ehre" (Losung der Hitlerjugend HJ))
- "Ein Volk, ein Reich, ein Führer" (verwendet im Zusammenhang mit dem "Anschluss" Österreichs an Nazi-Deutschland, angelehnt an "Ein Volk, ein Reich, ein Kaiser" von 1873)
- "Rotfront verrecke" (gemeint ist hier der "Rote Frontkämpferbund" in der Weimarer Republik, den die Nazis gewaltsam beseitigen wollten)
Verbotene Grüße
- Hitlergruß (ausgestreckter rechter Arm; im Nationalsozialismus auch "Deutscher Gruß" genannt)
- "Sieg Heil!" (Parteitags- und Massenparole der Nazis)
- "Heil Hitler!" (gesprochene Grußparole der Nazis)
- "Mit deutschem Gruß" (briefliche Grußform der Nazis)
Die wichtigsten Paragrafen
Jeder hat das Recht, für seine politischen
Ansichten einzutreten – auch wenn sie der Mehrheit nicht gefallen. Aber
dieses Recht endet dort, wo der politische Friede insgesamt gefährdet,
zu Hass und Gewalt aufgefordert und angestachelt wird.
Deshalb enthält das Strafgesetzbuch (StGB) Paragrafen, die es einem verbieten,
Deshalb enthält das Strafgesetzbuch (StGB) Paragrafen, die es einem verbieten,
- zur Durchsetzung seiner Ziele andere Menschen in ihrer Würde anzugreifen,
- Falsches über die NS-Verbrechen zu behaupten oder
- zu Hass und Gewalt aufzurufen.
Das
soll verhindern, dass ein Klima entsteht, in dem Gewalt gegen einzelne
Bevölkerungsgruppen oder ihre Ausgrenzung hingenommen wird. Folgende
Paragrafen des Strafgesetzbuches sind in diesem Zusammenhang am
wichtigsten. Sie werden auf den nächsten Seiten anhand verschiedener
Beispiele vorgestellt:
- Verbreiten von Propagandamitteln und Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§§ 86, 86a StGB)
- Volksverhetzung(§ 130 StGB)
Es
gibt noch weitere Paragrafen, die zwar wichtig sind, sich aber in
erster Linie an Polizei und Staatsanwaltschaften richten. Beispielsweise
ist es natürlich strafbar, in einer verbotenen Partei oder Organisation
mitzuarbeiten.
Schwere Verbrechen wie Mord, Völkermord, schwere
Körperverletzung und Brandstiftung werden nicht nur als solche mit
Gefängnis bestraft. Es ist auch verboten, mit diesen Verbrechen zu
drohen (z. B. ein Asylbewerberheim anzuzünden), zu solchen Taten
anzuleiten (z. B. mit Bombenbastel-Anleitungen im Internet), sie
öffentlich zu billigen oder zu belohnen. Das kann zum Beispiel durch
sogenannte "Schriften" geschehen, womit aber nicht nur Flugblätter,
sondern auch CDs, Videos und Fotos gemeint sind. Wer hiermit öffentlich
Gewalt gegen Menschen verherrlicht, macht sich strafbar.
Volksverhetzung
Wer zu Hass und Gewalt gegen Bevölkerungsgruppen
aufruft, macht sich strafbar. Man bezeichnet dies als "Volksverhetzung".
Dabei ist es egal, ob durch öffentliche Reden, in Zeitschriften, auf
Flugblättern oder Internetseiten Hass gegen eine religiöse oder
ethnische Gruppe geschürt wird. Richter bestrafen auch denjenigen, der
Teilen der Bevölkerung ihre Menschenwürde abspricht, sie beschimpft oder
Falsches über sie behauptet.
Außerdem darf kein Mensch Unwahrheiten über die
Verbrechen der Nazis verbreiten, indem er beispielsweise die
Konzentrationslager leugnet oder die Zahl der Opfer (sechs Millionen)
wesentlich verringert. Auch das öffentliche Verherrlichen ist strafbar.
Denn die Opfer werden verhöhnt, wenn Nazi-Gewalt angepriesen bzw.
gerechtfertigt wird oder öffentliche Ehre gegenüber den Nazi-Oberen, die
diese Taten angeordnet haben, bekundet wird.
Wer ganze Gruppen gegeneinander aufhetzt oder als
weniger wert bezeichnet, gefährdet den öffentlichen Frieden. Deshalb
sind solche Äußerungen auch durch das Recht auf Meinungsfreiheit nicht
mehr gedeckt. Dennoch muss man genau hinhören: Die Menschenwürde wird
noch nicht angegriffen, wenn zu jemandem "Du Arschloch" gesagt wird. Das
ist eine Beleidigung, aber keine Volksverhetzung.
Wenn jemand in der Fußgängerzone steht und
"Ausländer raus" schreit, ist das nicht immer eine Volksverhetzung. Wenn
Rechte die Parole "Ausländer raus" bei einer Demo vor einem
Asylbewerberheim rufen, dann ist klar: Das ist Volksverhetzung, da sie
zum Hass gegen die dort lebenden Bewohner aufrufen.
Volksverhetzung kann es nur in der Öffentlichkeit geben,
nicht im privaten Gespräch. Doch es gibt eine wichtige Ausnahme: Wer
eine Hetzschrift auch nur einem einzigen Jugendlichen unter 18 Jahre
gibt oder zugänglich macht, wird bereits bestraft.Strafe trotz Meinungsfreiheit?
Warum soll jemand bestraft werden, der Nazi-Parolen brüllt? Hat nicht jeder das Recht, seine Meinung frei zu äußern?
Jeder darf seine Meinung frei äußern. Das stimmt. Aber nur – auch das steht im Grundgesetz – solange er nicht die Rechte anderer dabei "schwer verletzt" oder gegen die "verfassungsmäßige Ordnung" verstößt.
Nicht jede gemeine Aussage über eine andere Person verletzt sie "schwer" in ihrer Ehre: Man darf über andere überspitzt kritisch oder polemisch sprechen. Wenn aber bei einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr die "Auseinandersetzung in der Sache", sondern die Verleumdung einer Person im Vordergrund steht, ist das nicht mehr erlaubt. Die Gerichte müssen deshalb abwägen, ob eine Äußerung noch von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt ist. Das ist nicht immer einfach.
Einfach ist es, wenn es z. B. bei der "Volksverhetzung" darum geht, dass die Menschenwürde eines anderen angegriffen wird. Der Leitsatz des Grundgesetzes lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Und die ist immer mehr wert als das Recht auf Meinungsfreiheit.
Jeder darf seine Meinung frei äußern. Das stimmt. Aber nur – auch das steht im Grundgesetz – solange er nicht die Rechte anderer dabei "schwer verletzt" oder gegen die "verfassungsmäßige Ordnung" verstößt.
Nicht jede gemeine Aussage über eine andere Person verletzt sie "schwer" in ihrer Ehre: Man darf über andere überspitzt kritisch oder polemisch sprechen. Wenn aber bei einer herabsetzenden Äußerung nicht mehr die "Auseinandersetzung in der Sache", sondern die Verleumdung einer Person im Vordergrund steht, ist das nicht mehr erlaubt. Die Gerichte müssen deshalb abwägen, ob eine Äußerung noch von der Meinungs- oder Kunstfreiheit gedeckt ist. Das ist nicht immer einfach.
Einfach ist es, wenn es z. B. bei der "Volksverhetzung" darum geht, dass die Menschenwürde eines anderen angegriffen wird. Der Leitsatz des Grundgesetzes lautet: "Die Würde des Menschen ist unantastbar." Und die ist immer mehr wert als das Recht auf Meinungsfreiheit.