Gericht verbietet Trick mit kostenloser Registrierung Internetanbieter muss über alle
Kosten und Bedingungen eines Abos transparent informieren
Ein
Internetanbieter darf nicht mit einer Gratis-Anmeldung werben, wenn er die
versprochene Dienstleistung tatsächlich nur kostenpflichtig anbietet. Außerdem
muss er klar über Kosten und Bedingungen informieren, zu denen sich ein
Probe-Abo verlängert. Das hat das Landgericht Köln nach einer Klage des
Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Flirtcafe online GmbH
entschieden.
„Setzt sich diese Rechtsprechung
durch, wäre das ein wichtiger Erfolg gegen Kostenfallen im Internet“, sagt
Bianca Skutnik, Rechtsreferentin beim vzbv. „Viele Portale locken Verbraucher
mit einer kostenlosen Registrierung an. Die eigentliche Leistung gibt es dann
aber nur gegen ein teures Abo, das den Kunden untergeschoben wird.“
Nach
kostenloser Anmeldung teure Abos angeboten
„Jetzt kostenlos anmelden“ – so lud
die Internetseite Flirtcafe.de zum „Chatten, Flirten, Daten“ ein. Kunden, die
sich registrierten, konnten danach aber lediglich ein eigenes Profil erstellen
und die Profile anderer Teilnehmer einsehen. Kontakte knüpfen, Nachrichten
empfangen und senden war über das Portal nur als kostenpflichtiges Abonnement
möglich. Voreingestellt war dafür ein 10-tägiges Probeabo für 1,99 Euro. Die
Tücke lauerte im Kleingedruckten: Wenn der Kunde das Probeabo nicht innerhalb
von einer Woche kündigte, verlängerte es sich automatisch um 6 Monate - zum
Preis von insgesamt 468 Euro.
Der vzbv hatte dem Internetanbieter
irreführende Werbung und eine Verschleierung der Abo-Bedingungen vorgeworfen.
Das Landgericht Köln gab der Klage statt. Die als kostenlos beworbene
Dienstleistung könne tatsächlich nur gegen Entgelt in Anspruch genommen werden.
Zudem verstieß das Unternehmen gegen das seit August 2012 geltende „Gesetz zum
besseren Schutz vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr“. Danach
müssen Anbieter ihre Kunden vor Absenden der Bestellung deutlich über die
wesentlichen Vertragsbestandteile informieren.
Auf der Bestellseite von Flirtcafe
fehlte jedoch die Kündigungsfrist, der hohe Preis der automatischen
Abo-Verlängerung war versteckt platziert und schwer zu lesen.
Nach den Erfahrungen der
Verbraucherzentralen versuchen Anbieter immer wieder, das neue Gesetz zu
umgehen. Seit dem Inkrafttreten hat der vzbv bereits mehr als 40
Unterlassungsverfahren eingeleitet.
Quelle:
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Urteil des
LG Köln vom 19.08.2014, Az. 33 O 245/13 – nicht rechtskräftig
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