Kennen Sie das auch? Sie bummeln durch die Stadt, entdecken in der Auslage eines Juweliers ein interessantes Schmuckstück, doch der Blick auf das Preisschild führt ins Leere: Die Karte ist umgedreht, die Schrift mikroskopisch klein oder der Preis fehlt völlig.
Von Peter Ries
Was wie ein Versehen wirkt, ist oft kalkulierte Taktik, um Kunden durch Informationsmangel in den Laden zu zwingen. Dort soll im Verkaufsgespräch eine psychologische Bindung aufgebaut werden, der man sich schwerer entziehen kann als einer Information im Fenster. Diese Praxis ist jedoch weit mehr als ein kundenunfreundliches Ärgernis. Wer hat schon Lust, Zeit in Warteschlangen zu investieren, nur um festzustellen, dass die Ware das eigene Budget bei weitem übersteigt?
Zudem steht dieses Versteckspiel im klaren Widerspruch zur Rechtslage. Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) müssen Waren, die dem Endverbraucher gewerbsmäßig angeboten werden, mit dem Endpreis gekennzeichnet sein. Da Schmuck im Schaufenster als direktes Verkaufsangebot gewertet wird, haben der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht unmissverständlich klargestellt: Die Preise müssen verbindlich und vor allem von außen gut lesbar angebracht sein.
Eine Ausnahme für teure Handelsgüter existiert nicht; auch schwankende Edelmetallpreise bei Trauringen entbinden den Händler nicht von seiner Kennzeichnungspflicht. Ein seriöses Geschäft zeichnet sich durch Offenheit und Klarheit aus. Wo Informationen bewusst verschleiert werden, schwindet das Vertrauen in den Anbieter. Wer mit offenen Karten spielt, beweist Respekt vor der Souveränität des Kunden. Alles andere ist eine irreführende Methode, die in einer modernen Handelslandschaft keinen Platz haben sollte.
Anmerkung:
Die gesetzliche Grundlage ist vorhanden, doch in der Praxis fehlt die Kontrolle. Hier sind die Ordnungsbehörden und die IHK gefordert. Denn solange Verstöße gegen die Preisangabenverordnung folgenlos bleiben, wird sich an diesem kundenfeindlichen Verhalten nichts ändern.
Rechtlicher Hinweis:
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